Inh. Anke Reich
Geführte Quadtouren

Am weißen Berg 6
15868 Lieberose

Tel.: 033671/599764 / Fax.: 032222413041
E-mail.: info@quadtouren-spreewald.de
www.quadtouren-spreewald.de

Steuer.-Nr. 049/261/02457

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich der AGB

Die Buchung von Leistungen/ Veranstaltungen von Quadtouren-Spreewald Anke Reich (im folgenden Quadtouren-Spreewald genannt) erfolgt auf Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen.

Teilnehmer der nachfolgenden Bestimmungen ist der, der für sich oder für sich und eine bestimmte Anzahl weiterer Personen eine Veranstaltung bei Quadtouren-Spreewald bucht. Alle diesem gegenüber abgegebenen Erklärungen sind für ihn und die mit angemeldeten Personen verbindlich und abschließend.

 

§ 2 Vertragsschluss

  1. Mit der Anmeldung zur Teilnahme an einer Veranstaltung (Tour/Kurs/Erlebnis/Tagung o.ä., im folgenden nur Veranstaltung genannt) bzw. Buchung einer solchen Veranstaltung, welche schriftlich, mündlich, telefonisch oder über das Internet erfolgen kann, bietet/en der/die Teilnehmer, Quadtouren-Spreewald den Abschluss eines Vertrages auf der Grundlage der jeweiligen Beschreibung bzw. auf der Grundlage eines eventuellen konkreten Angebotes, dieser Geschäftsbedingungen und aller ergänzenden Angaben, die während des Kauf oder Buchungsprozesses mitgeteilt werden, verbindlich an. Der Vertrag kommt mit Annahme der Anmeldung durch Quadtouren-Spreewald zustande. Die Annahme erfolgt durch Quadtouren-Spreewald gegenüber dem Teilnehmer durch Übersendung einer Bestätigung (Buchungs- /Reservierungsbestätigung bzw. Auftragsbestätigung/Rechnung) schriftlich oder in elektronischer Form.
  2. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die ihm zugegangene Bestätigung unmittelbar auf Übereinstimmung mit den von Ihm gemachten Angaben während der Bestellung zu überprüfen. Abweichungen muss der Teilnehmer unverzüglich demVeranstalter mitteilen. Sollte der Teilnehmer 7 Tage nach Bestellung/Buchung oder 3 Tage vor dem Termin zur Durchführung der Veranstaltung keine Bestätigung erhalten haben, so ist er verpflichtet sich umgehend mit demVeranstalter in Verbindung zu setzen.
  3. Der Teilnehmer haftet für alle Verpflichtungen von mit angemeldeten Teilnehmern aus dem Vertrag und versichert, dass diese die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen zur Teilnahme an der Veranstaltung erfüllen.

 

§ 3 Voraussetzungen der Teilnahme

Voraussetzung für die Teilnahme an der Veranstaltung der Quadtouren-Spreewald ist der mindestens zweijährige Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für PKW’s. Zur Sicherheit der Teilnehmer ist die Teilnahme als Fahrer an Quad-Touren nur bis zum vollendeten 65. Lebensjahr möglich. Ausnahmen können von Quadtouren-Spreewald schriftlich zugelassen werden. Andernfalls ist Quadtouren-Spreewald berechtigt, den Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen; die Verpflichtung zur Entrichtung des vereinbarten Preises bleibt bestehen.

 

§ 4 Leistungen, Leistungsänderungen, Preise

  1. Die Leistungsverpflichtung von Quadtouren-Spreewald ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Bestätigung in Verbindung mit der für den Zeitpunkt der Bestellung/Buchung gültigen Beschreibung, Details und Erläuterungen (entsprechend dem jeweiligen konkreten Angebot bzw. der Veröffentlichung unter www.quadtouren-spreewald.de).
  2. Nebenabreden, die den Leistungsinhalt erweitern, sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch Quadtouren-Spreewald verbindlich.
  3. Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss organisatorisch notwendig werden, sind gestattet.
  4. Gutscheine
    Gutscheine können nur Eingesetzt werden für von Quadtouren-Spreewald angebotene Leistungen. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen. Gutscheine behalten 2 Jahre beginnend mit Ausstelldatum Ihre Gültigkeit.

Quadtouren-Spreewald ist verpflichtet, den Teilnehmer über Leistungsänderungen

und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm mit einer

Erklärungsfrist von 10 Tagen einen kostenlosen Rücktritt anzubieten, sofern die

Änderungen nicht lediglich geringfügig sind. Ein Kündigungsrecht des Teilnehmers

bleibt unberührt. Quadtouren-Spreewald ist berechtigt den Veranstaltungsort, das

Durchführungsdatum und die Uhrzeit (Beginn und Ende der Veranstaltung)

nachträglich zu ändern, sofern dies aus Gründen notwendig ist, die sich nach

Abschluss des Vertrages ergeben und zur Durchführung zwingend relevant sind. Der

Teilnehmer wird über solche Änderungen rechtzeitig informiert.

 

§ 5 Zahlung

  1. Beim Kauf bzw. bei der Buchung einer Veranstaltung (Tour/Kurs/Erlebnis/Tagung o.ä.) ist eine Anzahlung von 50% (wahlweise auch der Gesamtbetrag) sofort fällig, die Restzahlung sollte 7 Tage vor der Tour überwiesen werden oder in Bar (wir haben keine Kartenzahlung) vor der Tour beglichen werden.
  2. Wird der Preis trotz Mahnung innerhalb gesetzter Frist nicht bezahlt, so kann Quadtouren-Spreewald die Durchführung des Vertrages ablehnen und dem Kunden mit Rücktrittskosten gemäß §5 belasten.

 

§ 6 Rücktritt durch den Teilnehmer, Umbuchung, Ersatzteilnehmer

  1. Der Teilnehmer kann bis Beginn der Veranstaltung jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Veranstalter vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist unter Angabe des Namens des Teilnehmers/Bestellers und des bestätigten Termins schriftlich zu erklären. Maßgeblich für die Berechnung der Stornierungsgebühren ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei Quadtouren-Spreewald.
  2. In jedem Fall des Rücktritts durch den Teilnehmer steht Quadtouren-Spreewald unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Leistungen folgende pauschale Entschädigungen zu:
    • Ab Bestätigungszugang bis zum 30.Tag vor Beginn der Veranstaltung: kostenlos
    • vom 29. Tag bis zum 15. Tag vor Beginn der Veranstaltung: 50%
    • vom 14. Tag bis zum 3. Tag vor Beginn der Veranstaltung: 80%
    • innerhalb von 48 Stunden vor Beginn der Veranstaltung und bei Nichterscheinen / Nichtantritt: 100 %
  3. Dem Teilnehmer ist es gestattet, Quadtouren-Spreewald nachzuweisen, dass tatsächlich keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Teilnehmer nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
  4. Quadtouren-Spreewald behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung entsprechend ihr entstandener, dem Teilnehmer gegenüber konkret zu beziffernder und zu belegender Kosten zu berechnen.
  5. Ein Rechtsanspruch des Teilnehmers auf Änderungen hinsichtlich des Veranstaltungstermins, des Ortes und der Unterkunft besteht nicht. Die Änderung kann nur durch Rücktritt und nachfolgenden Neuabschluss eines Vertrages (Neubuchung) erfolgen. Auch in diesem Fall hat Quadtouren-Spreewald Anspruch auf eine pauschale Rücktrittsentschädigung nach Ziffer 2 als Ersatz für entstandene Aufwendungen. Der Restbetrag (Veranstaltungspreis abzüglich der Rücktritts- oder Stornokosten) wird von Quadtouren-Spreewald an den Teilnehmer unbar (per Überweisung) ausgezahlt.
  6. Die Benennung von Ersatzteilnehmern ist grundsätzlich möglich, sofern auch der Ersatzteilnehmer die erforderlichen Teilnahmevoraussetzungen erfüllt.

 

§ 7 Rücktritt durch Quadtouren-Spreewald – Aufhebung des Vertrages aus außergewöhnlichen Gründen

  1. Quadtouren-Spreewald kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Beschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten:
    1. Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Reservierungsbestätigung/Bestätigung angegeben oder es wird dort auf die entsprechenden Angaben in der jeweiligen Ausschreibung verwiesen (z.B. vorbehaltlich des Erreichens der Mindesteilnehmerzahl).
    2. Quadtouren-Spreewald ist verpflichtet, dem Teilnehmer gegenüber die Absage der Veranstaltung (Tour/Kurs/Erlebnis/Tagung o.ä.) unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass sie wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
    3. Ein Rücktritt von Quadtouren-Spreewald später als eine Woche vor Beginn der Veranstaltung ist nicht zulässig.

  2. Ein Rücktrittsrecht besteht wenn Quadtouren-Spreewald die Durchführung der Veranstaltung nicht zumutbar ist, weil die wirtschaftliche Opfergrenze aus nicht zu vertretenden Umständen überschritten wird.

  3. Im Falle des Rücktritts nach Nr. 1 bzw. 2 durch Quadtouren-Spreewald wird der Kaufpreis unbar (per Überweisung) an den Teilnehmer zurückgezahlt oder dem Teilnehmer wird ein anderer Termin für die Veranstaltung angeboten. Wird dem Teilnehmer ein Alternativtermin angeboten, so hat er das Wahlrecht zwischen Rückzahlung des Kaufpreises und Annahme des Alternativtermins.

  4. Wird die Veranstaltung nach Vertragsschluss infolge höherer Gewalt, wozu auch die Zerstörung von Unterkünften des Veranstaltungsortes oder gleichwertiger Vorfälle oder behördliche Auflagen oder Verbote zählen, unvorhersehbar erheblich erschwert, beeinträchtigt, gefährdet oder unmöglich gemacht, kann der Vertrag aufgehoben werden. Für bereits erbrachte Leistungen kann Quadtouren-Spreewald ein Entgelt verlangen. Ergeben sich die genannten Umstände nach Beginn, kann der Vertrag ebenfalls aufgehoben werden. Quadtouren-Spreewald hat in diesem Fall einen Entschädigungsanspruch auf erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen. Ein weiterer Anspruch des Teilnehmers besteht nicht. Eventuelle Mehrkosten fallen dem Teilnehmer zur Last.

Quadtouren-Spreewald kann den Vertrag nach Beginn der Veranstaltung kündigen oder Teilnehmer ausschließen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Veranstaltung ungeachtet einer Abmahnung stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages auch zum Schutze der anderen Teilnehmer gerechtfertigt ist oder wenn der Teilnehmer eine Teilnahmevoraussetzung nicht erfüllt.
Einen Ausschluss des Teilnehmers ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn nach Einschätzung des Tourleiters Anzeichen für eine eingeschränkte Fahrtauglichkeit (z.B. durch Alkohol-, Rauschmittelgenuss, gesundheitliche Beeinträchtigungen) vorliegen oder während der Veranstaltung gegen grundlegende Regelungen der Fahrsicherheit, den Umweltschutz oder Weisungen des Tourleiters verstoßen wird. Kündigt Quadtouren-Spreewald, so behält Quadtouren-Spreewald den Anspruch auf den gesamten Preis; Quadtouren-Spreewald muss sich aber den Wert ersparter Aufwendungen anrechnen lassen. Eventuelle Mehrkosten fallen dem Teilnehmer zur Last

§ 8 Ausfall

Sofern bei einer Veranstaltung ein bestimmtes Fahrzeug oder eine bestimmte technische Einrichtung oder die Beteiligung einer bestimmten Person zum Inhalt der Beschreibung gehört und dieses Fahrzeug, technische Einrichtung oder Person am Tag der Teilnahme am Erlebnis nicht zur Verfügung steht, behält sich Quadtouren-Spreewald das Recht vor, einen entsprechenden Ersatz zu stellen. Sollte dies nicht möglich sein, behält sich Quadtouren-Spreewald das Recht vor, die Durchführung der Veranstaltung, auch kurzfristig, abzusagen. Im Falle des Ausfalls wird der bereits gezahlte Preis unbar an den Teilnehmer zurückgezahlt.

§ 9 Haftung

  1. Die Fahrzeuge der Quadtouren-Spreewald sind haftpflichtversichert. Es besteht keine Vollkaskoversicherung. Der Teilnehmer haftet daher im Schadenfall für alle von ihm am Fahrzeug entstandenen Schäden einschließlich etwaiger Folgeschäden selbst.
  2. Die Haftung von Quadtouren-Spreewald für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung im Falle der Verletzung von Kardinalspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Die Schadenersatzhaftung bei der Verletzung wesentlicher Pflichten ist auf den zweifachen Veranstaltungspreis und auf typische und vorhersehbare Schäden begrenzt, bei der Verletzung von Nebenpflichten ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen.
  4. Alle Schadenersatzansprüche verjähren in einem Jahr nach ihrer Entstehung. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen unerlaubter Handlung.
  5. Auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie sonstiger gesetzlicher Garantiehaftung finden die vorstehenden Haftungsbeschränkungen keine Anwendung. Gleiches gilt, wenn als Schadensfolge der Tod oder ein Körper- oder Gesundheitsschaden eingetreten ist.
  6. Soweit die Haftung von Quadtouren-Spreewald ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Quadtouren-Spreewald.
  7. Weitere Regelungen der gegenseitigen Haftung ergeben sich gegebenenfalls auch aus vor Beginn der Veranstaltung zu treffenden gesonderten Vereinbarungen zwischen Teilnehmer und Quadtouren-Spreewald.

 

§ 10 Sonstiges

  1. Zum Schutz der Teilnehmer, wie auch zum Schutz der Umwelt und der Interessen Dritter (Anwohner, Wanderer, …) hat jeder Teilnehmer eigenverantwortlich die gesetzlichen Regelungen sowie die vor Beginn der Veranstaltung abzuschließende Tourvereinbarung strikt einzuhalten. Die Anerkennung dieser Regeln ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Veranstaltung. Verstöße können zum Ausschluss von der Veranstaltung nach § 7 Ziffer 5 führen.
  2. Entschließt sich der Teilnehmer während der Veranstaltung seine Teilnahme abzubrechen, so wird Quadtouren-Spreewald den Transfer von Teilnehmer und Fahrzeug zum Ausgangspunkt / Zielpunkt der Veranstaltung soweit möglich organisieren. Der Teilnehmer trägt lediglich die Kosten für seinen eigenen Transfer, den Aufwand für den Transfer des Fahrzeuges trägt Quadtouren-Spreewald.
  3. Quadtouren-Spreewald stellt die gesetzlich vorgeschriebene Schutzausrüstung, insbesondere Sturzhelme zur Verfügung. Dem Teilnehmer steht es frei, eigene Sturzhelme oder weitere Schutzausrüstung (Protektorjacken etc.) zu verwenden. Quadtouren-Spreewald ist in diesem Fall nicht verpflichtet, die Zulässigkeit oder Eignung der vom Teilnehmer mitgebrachten Ausrüstung zu prüfen.
  4. Der Teilnehmer ist für zweckmäßige Kleidung in Abhängigkeit von Art und Termin der Veranstaltung selbst verantwortlich. Eventuelle Serviceangebote von Quadtouren-Spreewald (Angebot von Regenkombi, Handschuhen etc.) sind freibleibend und entbinden den Teilnehmer nicht von seiner eigenverantwortlichen Kleidungswahl. Quadtouren-Spreewald haftet nicht für Verschmutzungen/Beschädigungen an privater Kleidung oder Ausrüstung irgendwelcher Art.
  5. Quadtouren-Spreewald ist berechtigt, Teilnehmer mit offensichtlich ungeeigneter Bekleidung (z.B. Sandalen ohne festen Halt, Absatzschuhe,…) von der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen oder ihre Teilnahme einzuschränken. Es gelten in diesem Fall die Kostenregelungen nach § 6 Ziffer 5.

 

§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und Quadtouren-Spreewald findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
  2. Gerichtsstand für beiderseitige Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis ist das Amtsgericht Lübben (Spreewald) .

 

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Sollten Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für Lücken.
  2. Die Quadtouren-Spreewald zur Verfügung gestellten Daten werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages EDV-mäßig verarbeitet, gespeichert und weitergegeben. Personenbezogene Daten werden entsprechen dem BDSG geschützt.
Quadtouren Spreewald